_Matthias_ schrieb:Deine sehr Airline-freundliche Beschreibung stimmt aber nicht so ganz. Die 2 Wochen Frist gilt für die Benachrichtigung, nicht für die Änderung.
Meine Beschreibung stimmt so, wie sie da steht. Lies und verstehe EU 261/2004. Die Airline kann bis 2 Wochen vor dem Flugtermin Deinen Flug einfach canceln. Du hast dann keinen Anspruch darauf, dass die Airline eine Ersatzbeförderung organisiert. Das muss sie erst ab 2 Wochen vor dem Flugtermin. Alles andere ist Kulanz.
Den ersten Politikern dämmert so langsam, dass Privatpersonen in der heutigen Zeit nicht nur Pauschalreisen buchen und da eine schreiende Lücke im Verbraucherschutz klafft. Kommt eine vierköpfige Familie 4 Stunden zu spät in Phuket an, so erhält sie 2.400 EUR Entschädigung. Der tatsächliche Schaden dürfte im Regelfall 100-200 EUR betragen. Völlig überhöhter Verbraucherschutz. Streicht die Airline 15 Tage vor Termin den Flug und man findet so kurzfristig keinen bezahlbaren Ersatzflug mehr, dann bleibt man auf dem in der Regel vierstelligen Schaden für gebuchte aber nicht nutzbare Buchungen von Unterkünften, Mietwagen und Aktivitäten sitzen. Dann null Verbraucherschutz.
_Matthias_ schrieb:Dazu findet man mit Google Urteile.
Mit Google findet man auch Belege, dass Merkel ein Reptiloid ist. Entweder kannst Du ein konkretes BGH- oder EuGH-Urteil nennen oder es ist irrelevant. Urteile von Landgerichten haben in Deutschland keinen Referenzcharakter. Jedes Landgericht ist frei, anders zu urteilen. Da in Deutschland allgemein sehr verbraucherfreundlich geurteilt wird, wäre zwar grundsätzlich zu erwarten, dass die Beweislast eher beim Unternehmen liegt. Angesichts der u.a. durch Spamfilter notorischen Unzuverlässigkeit der Mailzustellung ist aber auch zu erwarten, dass vom Betroffenen eine Mitwirkung/Sorgfalt verlangt wird. Bei 4 Monaten vor Flug durchgeführten Flugplanänderungen könnte man erwarten, dass der Fluggast sich noch mal über seine Flüge vergewissert.
Im Übrigen akzeptiert man mit der Buchung auf der Qatar-Airways-Website ausdrücklich deren Beförderungsbedingungen. Punkt 10.1.1
"Flugzeiten können ohne vorherige Benachrichtigung geändert werden und wir übernehmen keine Haftung für Anschlussverbindungen mit anderen Flügen. ". Fraglich, ob seine Klausel vor deutschen Gerichten Bestand hat. Genau so fraglich, ob sich deutsche Gerichte überhaupt für zuständig erklären, wenn man direkt einen Vertrag mit einem Nicht-EU-Unternehmen schließt und der fall nicht unter EU261/2004 fällt.