freistilchaotThemenstarter19 Beiträge · seit 201408. Jan. 2015 · #1Hallo zusammen,
wenn alles gut läuft, werde ich dieses Jahr wieder in Nambia sein können. Allerdings würde ich von dort aus wohl weiter in die Staaten reisen.
Da ich für die Safaris ein Supertele-Objektiv mit dabei habe und das dann in den Staaten nicht mehr brauche, würde ich dieses gerne nach Deutschland senden. Im Rucksack nimmt das doch leider schon 2kg ein 🙁
Allerdings kostet das nen Batzen und ich bin mir nicht so sicher ob ich das jemals wieder heil sehen werde. Leider hab ich im Netz wenig Infos zum Paketversand von Namibia nach Deutschland gefunden 😕
Habt ihr da schon Erfahrungen gemacht, die ihr mit mir teilen könntet? Wie sieht es mit versichertem Versand aus - gibt es sowas in Namibia überhaupt?
Wäre für ein wenig Klarheit dankbar 🙂
Patrick
Gerd19425'538 Beiträge · seit 200808. Jan. 2015 · #2Hallo Patrick,
hier gibt es DHL und UPS - wenn Du Dich da mal in Deutschland erkundigst, können Dir die bestimmt alles sagen - Preise, Versicherung, Versanddauer etc.
Liebe Grüße von der Atlantikküste
Gerd
freistilchaotThemenstarter19 Beiträge · seit 201409. Jan. 2015 · #3Wunderbar - danke, das war mir neu 🙂
Werd ich mich mal mit denen auseinandersetzen.
Swakop19522'664 Beiträge · seit 201209. Jan. 2015 · #4Lasse Dir auf alle Fälle vom Zoll hier die Ausfuhr bestätigen zum Zwecke der Rückführung, sonst hast Du eine Menge Lauferei wenn es zurück kommt. Mit Serien-Nummer.
Die werden von Dir den Nachweis des Kaufes in D verlangen.
Lege eine Kopie des Zollpapieres der Sendung bei.
Die günstigeren Tarife der Paketdienste (Warensendungen) hat normalerweise Federal Express (FEDEX),
UPS und DHL erweisen sich immer wieder als teurer.
lilytrotter4'129 Beiträge · seit 200810. Jan. 2015 · #5Swakop1952 schrieb:Lasse Dir auf alle Fälle vom Zoll hier die Ausfuhr bestätigen zum Zwecke der Rückführung, sonst hast Du eine Menge Lauferei wenn es zurück kommt. Mit Serien-Nummer.
Die werden von Dir den Nachweis des Kaufes in D verlangen.
Lege eine Kopie des Zollpapieres der Sendung bei.
Absolut notwendiger Hinweis!
In deinem Fall ist ein Carnet angesagt. Das besorgst du dir bei deinem zuständigen Zollamt.
Denk bei jedem Grenzübertritt penibel daran dein Carnet dann auch brav stempeln zu lassen. Zoll ist ein ziemlich spaßfreier Bereich.
Gruß lilytrotter
Gruß lilytrotter
Always look on the bright side of life... :-)
Walvisbay boomt
freistilchaotThemenstarter19 Beiträge · seit 201411. Jan. 2015 · #6Arg - super! Danke für den Hinweis. An den "doofen" Zoll hätte ich jetzt doch glatt nicht gedacht.
Hab gleich mal ne Mail ans deutsche Zollamt geschickt, worauf ich da genau achten muss.
Werde die Antwort hie dann posten, vielleicht hilft sie später noch jemandem.
freistilchaotThemenstarter19 Beiträge · seit 201412. Jan. 2015 · #7Hab heute eine Antwort vom deutschen Zoll erhalten:
Es kommt häufig vor, dass Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, deren Wiedereinfuhr bereits im Zeitpunkt der Ausfuhr beabsichtigt ist.
Die Reisegegenstände, die Sie mit in den Urlaub genommen haben, können Sie bei einem Rückversand auch wieder einfuhrabgabenfrei einführen. Zollrechtlich werden solche Waren als "Rückwaren" bezeichnet.
Bei Rückwaren muss es sich ursprünglich mal um Gemeinschaftswaren gehandelt haben. Diese müssen Gegenstand einer tatsächlichen, also wirklich stattgefundenen Ausfuhr aus dem gemeinschaftlichen Zollgebiet gewesen sein und ihre Wiedereinfuhr muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren erfolgen. Bedingung ist, dass die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, damit sie ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status zurückerhalten. Da die abfertigenden Zollbeamten nicht wissen können, dass Rückwaren eingeführt werden, muss der Beteiligte einen entsprechenden Antrag stellen, um letztendlich auch in den Genuss der Abgabenfreiheit zu kommen.
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Rueckwaren/rueckwaren_node.html
Den "Nämlichkeitsnachweis" lassen Sie sich bereits vor Versendung bei Ihrer Zollstelle ausstellen. Mit diesem Nachweis können Sie beim Rückversand belegen, dass die Gegenstände in der EU erworben wurden und diese nicht erst während Ihres Urlaubs im Ausland gekauft haben.
Alternativ können Sie bei Ihrer Rückreise auch den ursprünglichen Kaufbeleg als Nachweis vorlegen, wenn der betroffene Gegenstand dort ausreichend genau bezeichnet ist und hervorgeht, dass dieser in der Europäischen Gemeinschaft erworben wurde.
Beachten Sie aber bitte, dass Ihnen die Zollbehörde einen Nämlichkeitsnachweis nur vor Ihrer Ausreise ausstellen kann. Den Nämlichkeitsnachweis können Sie zum Einem mit dem Vordruck 0328 oder 0329 (Auskunftsblatt Rückwarenregelung INF 3) führen.
Hier der Link zum Vordruck 0328:
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=0328
Der Vordruck 0329 steht leider nicht elektronisch zur Verfügung, da dieser ähnlich einer Quittung aufgebaut ist (d.h. Durchschreibesatz fortlaufend nummeriert).
Diesen erhalten Sie eventuell bei Ihrer zuständigen Zollstelle, im Vordruckhandel und bei den Industrie- und Handelskammern.
Sie sollten die Gegenstände so genau beschreiben, dass eine Identifizierung bei der Rückreise problemlos möglich ist. Für die Bestätigung der Nämlichkeit müssen Sie auch die entsprechenden Gegenstände bei den Zollbehörden vorführen.
Bei Ihrer anstehenden Reise müssen Sie sich also um den Nämlichkeitsnachweis kümmern, bevor Sie Ihr Gepäck versenden. Nach der Versendung kann Ihnen kein Nämlichkeitsnachweis mehr ausgestellt werden.
Versenden Sie Ihr persönliches Habe dann zurück nach Deutschland übernimmt die Zollabfertigung das durch Sie beauftragte Versandunternehmen, sofern der Sendung alle erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt sind. Da die Zollbeamten nicht wissen können, dass Rückwaren eingeführt werden, muss die Sendung versehen sein mit:
▪ einer Zollinhaltserklärung CN 22/23 (bei Versand über die nationale Post) bzw.
▪ einem Versandschein (bei Versand über Paketdienste),
▪ dem darauf angegebenen Hinweis „Rückware“,
▪ dem Vordruck 0328 (oder 0329) mit Angaben zum Nachweis der Rückwareneigenschaft.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Informations- und Wissensmanagement Zoll
Zentrale Auskunft
Carusufer 3-5
01099 Dresden