Tiger_reefThemenstarter240 Beiträge · seit 200813. Sept. 2014 · #1Kann mir jemand eine Info geben ob die EU Verordnung bzgl. der Entschädigungszahlung bei Verspätungen auch auf die SAA angewendet werden kann.
Konkret geht es um einen Flug von Johannisburg nach München der aufgrund eines technischen Defekts um fast 12 Stunden auf den nächsten Tag verschoben wurde.
Danke schon mal für eure Infos !
... still running against the wind ...
STSteffis91 Beiträge · seit 200813. Sept. 2014 · #2Hallo, hier mal ein Auszug aus der entsprechenden Verordnung:
Die EU-Fluggastrechteverordnung
Die Rechte von Passagieren bei Flugverspätung, Flugannullierung und Nichtbeförderung sind in der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) festgehalten. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben damit für Fluggäste klar definiert und europaweit festgelegt, wann und in welcher Form den Passagieren Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen durch die Fluggesellschaften zustehen.
Die Fluggastrechte sind anwendbar auf alle Flüge, die in der EU starten und landen. Für die in der EU landenden Flüge gilt, dass die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU haben muss. Das betrifft sowohl Charter- als auch Linien- und Billigflüge, zwischen denen die Fluggastrechteverordnung nicht unterscheidet. Die Entschädigungsleistungen sind von den ausführenden Fluggesellschaften zu erbringen. Diese muss jedoch nicht automatisch die Gesellschaft sein, mit welcher der Vertrag für das Flugticket geschlossen wurde.
Ist glaube ich selbstredend, oder?
Grüsse
BMW1'523 Beiträge · seit 201113. Sept. 2014 · #3.....ausserhalb des EU-Raumes und die SAA im Besonderen... 😈 😈 😈 .......wird
schwierig, kannst Dich auf eine nervaufreibende Auseinandersetzung schon mal einstellen,
BMW
STSteffis91 Beiträge · seit 200813. Sept. 2014 · #4Als Nichtjurist doch einfach zu verstehen. Da SAA den Sitz nicht in der EU hat, sollte es nichts geben. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.
Strelitzie2'845 Beiträge · seit 201113. Sept. 2014 · #5Hallo Tiger_reef,
wenn die Verspätung auf dem Hinweg (
Abflug in EU-Land) gewesen wäre, stünden Deine Chancen besser. 😐
"Sofern Sie mit einer Fluggesellschaft aus einem sog. Drittstaat, also einem Staat, der nicht EU-Mitglied ist, geflogen sind, besteht ein Anspruch nur, wenn Sie auf einem Flughafen in einem EU-Mitgliedstaat abfliegen. "
siehe hier.
Viel Erfolg
Strelitzie
GUGuido.Gast13. Sept. 2014 · #6Hallo,
wie hier schon steht, kannst Du die pauschalen Entschädigungen aufgrund EU-Verordnung 2004/261 nicht in Anspruch nehmen, weil es auf dem Rückflug passiert ist. Durch die Verzögerung tatsächlich entstandene und belegbare Schäden kannst Du aber unabhängig von den Entschädigungs-Pauschalen der EU-Regelung bei der Airline anmelden. Wie zäh das dann bei SAA wird, weiß ich auch nicht. Und ob das lohnt musst Du selbst entscheiden.
Beste Grüße
Guido
M@rie1'680 Beiträge · seit 200713. Sept. 2014 · #7wenn es einen Weiterflug bspw nach HAM/MUC/DUS gegeben hat, dann käme die Fluggastrechteverordnung 261/2004 zur Geltung und es hätte 600 EU Entschädigung gegeben - ohne Weiterflug keine Entschädigung
lG und bleibt gesund! M@rie
M@rie's on the road again - Namibia-Botswana 2012
"Es kommt nicht darauf an, ob du gewinnst oder verlierst, es kommt nur darauf an nicht aufzugeben!"
~ "It always seems impossible until it is done." Nelson Mandela ~
giraffenmog649 Beiträge · seit 200714. Sept. 2014 · #8Wir haben in einem ähnlichen Fall bei der SAA Entschädigung beantragt und bekommen. Allerdings nur, weil wir einen Anwalt eingeschaltet haben. Schau mal im Internet. Es gibt mittlerweile mehrere Kanzleien, die sich auf diese Fälle spezialisiert haben und nur im Erfolgsfall Gebühren für Deine Vertretung berechnen. Die meisten übernehmen nur Fälle europäischer Fluggesellschaften, aber einige sind auch international bei Flügen von oder nach Europa starten, tätig.
Die Sache läuft ohne großen Aufwand für Dich ab. Die Buchungsunterlagen sowie das Ausfüllen eines Formulars , in den Du den Hergang schilderst - und das war's. Es wird geprüft, ob die Verspätung auf höhere Gewalt zurück zuführen ist - dann hast Du kein Anrecht auf Entschädigung - und mehr musst Du nicht machen. Wen sie den Fall übernehmen dann musst Du noch das Mandat übertragen. Gebühren liegen um die 30% im Erfolgsfall. Wird der Fall übernommen, sind sich diese Kanzleien ziemlich sicher, das sie Deine Ansprüche durchsetzen können. Allein hast Du allerdings so gut wie keine Chance, das Geld zu bekommen.
Tiger_reefThemenstarter240 Beiträge · seit 200814. Jan. 2015 · #9Auf meine schriftliche Anfrage bei SAA wurde mir nunmehr mitgeteilt dass sie uns bei einer neuen Flugbuchung innerhalb eines Jahres pro Person 25% Nachlass gewähren würden !
Na, das ist doch was 😉
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GUgustavgans7 Beiträge · seit 201415. Jan. 2015 · #10Also in meinem Fall (Flugausfall FRA - Windhoek mit Air Namibia am 01.06.2014) weigert sich Air Namibia immer noch strikt und beruft sich auf höhere Gewalt. 😠
Aktueller Status: Schlichtungsverfahren wird in Kürze eingeleitet.
dergnagflow2'536 Beiträge · seit 200715. Jan. 2015 · #11Hm, wenn ich das damals richtig mitbekommen habe, war das ja ein Schaden, der von Flughafenmitarbeitern verursacht wurde.
"This is as a result of damage to one of the AIRBUS A330-200 by the ground handlers at the Frankfurt airport where the aircraft was parked. The airline is in the process of establishing the extent of the damage and cost of repair. We expect to resume our normal schedule for Frankfurt flight from 20:30 on the 02nd June 2014."
Ob man da die Fluglinie haftbar machen kann, ist halt die Frage.
Lass uns wissen, was im Endeffekt da rausgekommen ist.
lg und viel Glück!
Wolfgang
GUgustavgans7 Beiträge · seit 201415. Jan. 2015 · #12Ja, klar mache ich. Dürfte für Air Nambia doch aber ein "Wash" sein, oder? Können sich die Kohle doch beim Flughafenbetreiber wieder holen...
dergnagflow2'536 Beiträge · seit 200715. Jan. 2015 · #13Na, ja. Eher nicht.
Diese Entschädigungszahlungen sind ja nur zu leisten, wenn die Fluglinie ein Verschulden trifft. Ist die Geschichte vom Flughafen verursacht, gibt's meines Wissens nach, nach den derzeitigen Fluggastrechten eben keine Entschädigung.
AirNamibia kann sich da nicht "aussuchen", ob sie zahlen und sich das Geld dann vom Flughafen zurückholen.
GUgustavgans7 Beiträge · seit 201415. Jan. 2015 · #14Ich meinte wenn Air Namibia zahlen müsste, sollten Sie dann einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber demjenigen haben, der das Flugzeug beschädigt hat.
Hier ist aber nur von Be-bzw. Entladung die Rede.
http://www.n24.de/n24/Wissen/Reise/d/1781638/flugzeug-beim-beladen-beschaedigt--airline-zahlt-fuer-verspaetung.html
dergnagflow2'536 Beiträge · seit 200715. Jan. 2015 · #15*Wenn* sie zahlen muss, sollte sie sich das Geld zurückholen können.
Der Artikel ist interessant, da wird sich AirNamibia wahrscheinlich dann doch nicht aus der Entschädigung ziehen können...
lg
Wolfgang
Tiger_reefThemenstarter240 Beiträge · seit 200815. Sept. 2015 · #16Das war nun nach 2013 und 2014 unser 3 Flug mit SAA von Johannesburg nach München, und wir haben es noch kein einziges mal ohne Verspätung geschafft. Dieses mal eine Verzögerung von + 2,5 Stunden (SA 264 / 10.09.2015) 😐
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