PoldiThemenstarter91 Beiträge · seit 201609. Dez. 2021 · #1Hallo miteinander,
ich habe jetzt nichts passendes gefunden daher frag ich einfach einmal nach eurer Hilfe.
Ich bin am 29. November aus Namibia wieder in Deutschland angekommen. Natürlich mit Quarantäne.
Jetzt telefonier ich mich von Ordnungsamt zu Gesundheitsamt, wieder Ordnungsamt und letztendlich zum Bundesministerium für Gesundheit um eine Quarantäne Bescheinigung zu bekommen.
Vielleicht ist es für den einen oder anderen nicht notwendig, ich benötige dies aber für meinen Arbeitgeber.
Dieser muss ja meinen Arbeitsausfall durch die angeordnete Quarantäne irgendwo wieder einfordern. Ich kann keinen unbezahlten Urlaub zu nehmen.
Jetzt wurde mir gesagt, dass Namibia bevor es zum VVG wurde eh schon HochRisikogebiet war und ich auf meinen Kosten wohl sitzen bleibe. Stimmt das? Ich hab immer nur nach den niedrigen Insidenzen geschaut und war froh aus unserem Risikogebiet Deutschalnd zu entfliehen. Beim Auswärtigen Amt komme ich immer nur auf die aktuelle Seite und kann nicht zurück blättern auf Anfang November.
Falls dies nicht Stoff für ein neues Thema ist bitte löschen oder verschieben...ich hab kein passendes Thema dazu gefunden.
Vielen Dank für eure Hilfe
Hippie607 Beiträge · seit 201009. Dez. 2021 · #2Hallo,
in welchem Bundesland wohnst du denn? Anscheinend sind die Regelungen anders. Zuständig ist das Gesundheitsamt. Und da du dich ja registriert hast, sollten die sich auch melden. Eine Bescheinigung braucht man ja nicht, da die Regeln klar definiert (Virusvariantengebiet: Quarantäne ob geimpft oder nicht) sind.
In Bayern ist die Regelung im Moment so: 14 Tage Quarantäne, am 5. Tag PCR-Test und am 13. Tag PCR-Test nach Einreise. Hierzu erhält man vom Gesundheitsamt ein Schreiben, somit sind die PCR-Tests kostenlos.
Grüße Wolfgang
travelNAMIBIA33,1k Beiträge · seit 200609. Dez. 2021 · #3Jetzt wurde mir gesagt, dass Namibia bevor es zum VVG wurde eh schon HochRisikogebiet war und ich auf meinen Kosten wohl sitzen bleibe. Stimmt das?
Nein, Namibia war die letzten Monate gar kein Risikogebiet, d. h. es gab keinerlei Beschränkungen für vollständig geimpfte Rückreisende.
Seit 12.9.2021 war Namibia kein Hochrisikogebiet mehr:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Transport/Archiv_Risikogebiete/Risikogebiete_2021-09-10_en.pdf?__blob=publicationFileViele Grüße
Christian
Vom 23. August bis 6. September, 10. Oktober bis 18. Oktober 2026, 5. Dezember 2026 bis 17. Januar 2027 und 1. bis 30. Mai 2027 nicht/kaum im Forum aktiv!
PoldiThemenstarter91 Beiträge · seit 201609. Dez. 2021 · #4Hallo Wolfgang,
ich wohne in BaWü. Das Gesundheitsamt hat sich bis heute nicht gemeldet. Für eine Bescheinigung seien Sie nicht zuständig da ich ja nicht erkrankt bin. Mir geht es in erster Linie auch um die Entschädigung bzw. den Arbeitsausfall. Hat das schon einmal jemand eingereich?
Kaeptn Haddock121 Beiträge · seit 201709. Dez. 2021 · #5Poldi schrieb:
... Jetzt wurde mir gesagt, dass Namibia bevor es zum VVG wurde eh schon HochRisikogebiet war und ich auf meinen Kosten wohl sitzen bleibe. Stimmt das? Ich hab immer nur nach den niedrigen Insidenzen geschaut und war froh aus unserem Risikogebiet Deutschalnd zu entfliehen. Beim Auswärtigen Amt komme ich immer nur auf die aktuelle Seite und kann nicht zurück blättern auf Anfang November.
Falls dies nicht Stoff für ein neues Thema ist bitte löschen oder verschieben...ich hab kein passendes Thema dazu gefunden.
Vielen Dank für eure Hilfe
Hallo Poldi
Habe Dir hier mal den Link zum Archiv des RKI mit den Ländereinstufungen angehängt
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Transport/Archiv_Risikogebiete/DE-Tab.htmlDa kannst Du schauen ab wann Namibia wie eingestuft war. Wenn Namibia vor Abreise nicht klassifiziert war sollte eine dann zwischendurch neu verhängte Quarantänepflicht eigentlich entschädigungsfähig sein.
Zuständig dafür müsste aber Dein lokales Gesundheitsamt sein, bei dem wirst Du ja wohl auch entsprechend gemeldet sein.
Zeit zum Telefonieren hast Du jetzt ja zumindestens.
Viele Grüße, Burkhard
PoldiThemenstarter91 Beiträge · seit 201609. Dez. 2021 · #6Hallo Burkhard, ja Zeit hab ich gerade....das Wohnzimmer ist schon mal gestrichen 🙂
Beim Gesundheitsamt hab ich schon angerufen die meinten da sind Sie nicht zuständig, ich soll beim Ordnungsamt anrufen.
Von da wurde ich aber ans Gesundheitsamt verwiesen. 🤪
Darauf hab ich ja beim Gesundheitsministerium angerufen und die Dame sagte mir das mit dem Hochrisikogebiet und das dann wohl Entschädigungen sehr schwierig seien da vor touristischen Reisen dann ja immer gewarnt wird.....also zumindest wenn man das im Kleingedruckten zwischen den Zeilen lesen kann.
Danke aber für die Liste des RKI. Hab ich irgendwie nicht gefunden.
Kaeptn Haddock121 Beiträge · seit 201709. Dez. 2021 · #7Poldi schrieb:Hallo Wolfgang,
ich wohne in BaWü. Das Gesundheitsamt hat sich bis heute nicht gemeldet. Für eine Bescheinigung seien Sie nicht zuständig da ich ja nicht erkrankt bin. Mir geht es in erster Linie auch um die Entschädigung bzw. den Arbeitsausfall. Hat das schon einmal jemand eingereich?
Grade weil Du
nicht erkrankt bist ist das Amt mit einer Quarantänebescheinigung für Dich zuständig. Dein Arzt kann Dich ja lediglich im Falle einer Erkrankung mit einer AU krankschreiben, dann wäre der zuständig.
PoldiThemenstarter91 Beiträge · seit 201609. Dez. 2021 · #8Hallo Wolfgang,
ich kann dir nur sagen was mir die Dame am Telefon gesagt hat.
Meiner Meinung nach weiß hier keiner so richtig was zu tun ist.
Logi16,9k Beiträge · seit 201209. Dez. 2021 · #9Poldi schrieb:Hallo Wolfgang,
ich kann dir nur sagen was mir die Dame am Telefon gesagt hat.
Meiner Meinung nach weiß hier keiner so richtig was zu tun ist.
Hallo Poldi,
die nachfolgende Kommunikation mit Deinem zuständigen Gesundheitsamt würde ich ab sofort nur noch schriftlich weiter führen, damit Du in einer etwaigen Beweisführung die Belege dazu hast.
Am Ende hat nämlich wieder keiner was gesagt, es sooo gar nicht gesagt, die Putzfrau war am Apparat, niemand hat angerufen usw.
Man kennt ja seine Pappenheimer...
LG
Logi
GinaChris4'984 Beiträge · seit 201609. Dez. 2021 · #10Hi Poldi,
lies mal hier >
Wann habe ich nach der Rückkehr aus dem Urlaub bei einer Absonderung keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (nach § 56 Abs. 1 IfSG)?
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verdienstausfalls besteht nicht, sofern der Betroffene eine Absonderung hätte vermeiden können. Dies ist beispielsweise seit dem 1.8.2021 bei Reisen in ausländische Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten bzw. in der Zeit vom 13.05.2021 bis 30.7.2021 bei Reisen in ausländische Risikogebiete der Fall,
wenn die Gebiete bereits zum Zeitpunkt der Einreise in diese Gebiete als Risiko-, Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft waren. Mit Vorliegen einer Freitestmöglichkeit war die Absonderung ebenfalls vermeidbar. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen eines Verdienstausfalls aufgrund der Verpflichtung zur Absonderung sind dann nicht mehr erfüllt. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 1 Satz 4 und 5 IfSG.
Eine Reise ist vermeidbar, wenn aus Sicht eines verständigen Dritten keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für eine entsprechende Reise zum Zeitpunkt der Abreise vorlagen. Zu einer nicht vermeidbaren Reise dürften in jedem Fall besondere und außergewöhnliche Umstände führen (soweit diese nicht schon einen vorgesehenen Ausnahmetatbestand von der Absonderungspflicht erfüllen), wie die Geburt des eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern- oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes. Nicht dazu zählen insbesondere sonstige private oder dienstliche Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen.
Bei Dienstreisen gilt: Jede auf Weisung des Arbeitgebers gegenüber dessen Arbeitnehmer angeordnete Reise in ein Risikogebiet führt dazu, dass kein Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 IfSG besteht – das Risiko der Absonderung und des damit verbundenen Arbeitsausfalles des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber, wenn er diesen arbeitsbedingt in ein Risikogebiet schickt und so das Beschäftigungshindernis (Absonderung) mittels einer bewussten unternehmerischen Entscheidung herbeigeführt hat.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-entschaedigungen/und nun das RKI betr Risikogebiete>
Risikogebiete werden seit dem 1. August 2021 nur noch in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete ist entfallen.
Das Entfallen der Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete bedeutet nicht, dass für diese Gebiete kein Risiko mehr besteht. Es besteht vielmehr weltweit ein relevantes erhöhtes Infektionsrisiko.https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.htmlmMn also fraglich also ob du da Anspruch hast.
Gruß Gina
BMBad Metall28 Beiträge · seit 201809. Dez. 2021 · #11Wir sind hier am 2.12 eingereist. Für die Einreiseanmeldung haben wir uns online registriert. Die Quarantäne wurde dann durch eine Mail vom Landratsamt angeordnet. Auch hat das Landratsamt uns gleich angerufen und uns die Anmeldung zum PCR Test geschickt. Am WE war das nicht möglich uns so haben wir diesen am Montag gemacht. Leider gibt es auf den Erfassungsbögen keine richtige Einstufung für Rückkehrer aus einem Virusvariantengebiet . Um nicht positiv gemeldet zu werden, haben wir keinen Haken gesetzt. 😗
Auch die Polizei war am Ankunftstag zwei mal bei uns, um die Einhaltung vor Ort zu überprüfen.
Die Kommunikation zwischen Landratsamt war falsch, da wir als positiv gemeldet wurden. Das hatte sich aber schnell geklärt .
Wie es scheint, hinkt die Bürokratie der Realität hinterher und die Behörden sind überfordert.
Im Landratsamt hatten wir jedoch einen vernünftigen Verwaltungsangestellen, der sich zwar nicht mit Regularien der Lohnfortzahlung auskannte, aber dafür schnell alle Unterlagen für den Test und die unkomplizierte Eingabe der Testergebnisse ins System.
Eine Quarantäne kann nur das Gesundheitsamt aussprechen. Wenn das nicht geschieht, kannst Du keinen kostenlosen PCR Test machen, da dies eine Anordnung ist.
Wenn Du die Einreise als Papierform ausgefüllt hast, kann das natürlich 2 Monate dauern , bist Du regulär in Quarantäne musst 😗 😗 😄
Lg Bernd
Strelitzie2'844 Beiträge · seit 201109. Dez. 2021 · #12Hallo Poldi,
interessante Frage - vl. hilft dies (ich weiß aber nicht, ob inzwischen novelliert worden ist!)
4. Wie verhält es sich, wenn der Urlaubsort bei Reisebeginn noch kein Risikogebiet war – bzw. das Urlaubsland nicht einer Reisewarnung unterlag?
Für die Quarantänepflichten ist es ohne Bedeutung, ob das Zielland schon vor der Einreise als Risikogebiet ausgewiesen war. Ein Rückkehrer unterliegt daher den Quarantäne- bzw. Testpflichten der § 1 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 u. 2 der CoronaEinrVO (s. dazu Frage 2).
Allerdings besteht während der Quarantäne Anspruch auf eine Entschädigung für den Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG, da ein Rückkehrer aus einem Gebiet, das erst nach seiner Anreise zum Risikogebiet erklärt wurde, sich nicht entgegen öffentlichen Empfehlungen eigenverantwortlich in eine Situation gebracht hat, aufgrund derer er anschließend in Quarantäne muss (vgl. § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG) (zur gegenläufigen Stellungnahme des Pressesprechers des Bundesgesundheitsministeriums vom 26.08.2020 s. Frage 3a).Quelle:
https://www.juris.de/jportal/nav/juris_2015/aktuelles/magazin/corona-urlaubsrueckkehrer.jspViel Erfolg!
Strelitzie
Hippie607 Beiträge · seit 201009. Dez. 2021 · #13Hallo Bernd,
deine Ausführungen sind nicht korrekt. Die Quarantäneverpflichtung ist unabhängig vom Gesundheitsamt. Es ist auch egal ob digital oder manuell ausgefüllt. Es ist definiert, dass man sich nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet unverzüglich in Quarantäne begeben muss. Auch manuell ausgefüllte Formulare werden nach Eingang beim Gesundheitsamt wie digitale behandelt. Die Antwort für beide Meldungen hängt rein von der Personalkapazität des Gesundheitsamtes ab.
Hallo Poldi,
in den FAQ steht, dass du keine behördliche Absonderungsanordnung benötigst, also kein Schriftstück:
"Eine behördliche Absonderungsanordnung ist damit für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs (der nur im Ausnahmefall besteht, siehe nächste Frage) jeweils nicht notwendig. Die betreffenden Personen haben nach der Einreiseverordnung unverzüglich die zuständige Behörde zu kontaktieren. Die Verpflichtung ist durch eine digitale Einreisemeldung unter
https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen. Sie erhalten eine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung durch Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung zu erfüllen. Soweit sich die betreffende Person nicht unverzüglich bei der zuständigen Behörde meldet (Obliegenheitspflicht) und sie daher keine Bestätigung vorlegen kann, muss sie auf sonst geeignete Weise nachweisen, dass sie die Absonderungsverpflichtung beachtet und durchgeführt hat. Die Beweispflicht liegt beim Antragsteller."
Grüße Wolfgang
RORockshandy280 Beiträge · seit 201809. Dez. 2021 · #14Hallo Poldi,
hast du die Einreiseanmeldung für Deutschland digital gemacht ? Dann hast du ja eine Bestätigung zurückbekommen, die du vorzeigen mußtest. Evtl. kannst du die ausdrucken und deinem Arbeitgeber geben ?
PoldiThemenstarter91 Beiträge · seit 201609. Dez. 2021 · #15Ja ich habe eine digitale Einreiseanmeldung gemacht. Geht ja nicht anders wenn man nach Deutschland zurück fliegt.
und ja , ich mach alles schriftlich bzw. notier mir alles.
Wie gesagt, das Gesundheitsamt verweist mich an das Ordnungsamt. Die fragen mich , wer bitte die Quarantäne überprüfen soll....die Polizei oder die Feuerwehr?
Also geh ich am Montag ganz normal wieder ins Geschäft und mach dort meinen Schnelltest.
@Gina
Eine Reise ist vermeidbar, wenn aus Sicht eines verständigen Dritten keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für eine entsprechende Reise zum Zeitpunkt der Abreise vorlagen
Ja so hat mir das die Dame vom Ministerium auch gesagt!!
Bleibt also alles ziemlich spannend!!
UschiK31 Beiträge · seit 201509. Dez. 2021 · #16Hallo aus unserem Namibiaurlaub seit18.11.21,
fiegen am 17.12 über Frankfurt nach München heim. Kann mir jemand sagen wie in München das Procedere ist? PCR test am Flughafen MUC (und muss man auf das Ergebnisse warten) ,oder erst zuhause in der Quarantäne? Bayern regelt das ja oft etwas strenger! Einreiseanmeldung ist klar und PCR test in Windhuk auch.
Euch allen schöne Feiertage, passt auf euch und eure Lieben gut auf
Uschi
Hippie607 Beiträge · seit 201009. Dez. 2021 · #17Hallo Uschi,
das ist schwer bzw. nicht zu 100% zu beantworten. Zuständig ist Frankfurt, das steht fest. Ich denke MUC wird nicht wissen, dass ihr aus NAM kommt. Wir wurden in MUC nur aufgehalten, da wir über Zürich eingereist sind, und in MUC alle Passagiere kontrolliert wurden woher sie kamen.
Die Passagiere von Inlandsflügen werden ja in MUC nicht nochmal kontrolliert. Wenn doch läuft es so ab: Man wird von der Polizei in ein separates Gebäude gebracht, dort werden Daten aufgenommen und ein PCR-Test angeordnet, den man dann im Zentralbereich zwischen Terminal 1 und 2 durchführen muss. Alles in Begleitung von 2 Beamten. Danach geht es zurück in das Gebäude wo man sein Gepäck stehen lassen muss. Auf das Ergebnis mussten wir nicht warten. Das war aber individuell. Die Beamten können entscheiden wie sie wollen, denn der CPT-Flug direkt nach München wird so abgehandelt, das keiner den Flughafen verlassen darf bis das Ergebnis vorliegt. Bei uns hat alles zusammen fast 2 Stunden gedauert. Besonderheit: Wir hatten PCR-Test der noch keine 48 Stunden her war und Antigen-Test der noch keine 24 Std alt war.
Ich wünsche euch, dass ihr nicht mehr belangt werdet, oder ihr versucht in Frankfurt aussteigen zu können und mit anderem Verkehrsmittel als Flugzeug nach Hause zu kommen.
Viel Glück Wolfgang
UschiK31 Beiträge · seit 201510. Dez. 2021 · #18Guten Morgen,
Vielen Dank für deine Auskunft!!
Ich werde nächsten Samstag berichten wie es uns ergangen ist!
Jetzt genießen wir die letzten Tage auf dem Haasenhof und freuen uns das wir hier sein dürfen!!
Liebe Grüße Uschi
Nadine3112460 Beiträge · seit 201810. Dez. 2021 · #19In MUC wird man wohl nur getestet, wenn man mit einem Direktflug kommt, nicht wenn man aus FRA kommt. Auch wieder so eine großartige Logik. 😉
Hippie607 Beiträge · seit 201010. Dez. 2021 · #20Hallo Nardin,
das ist schon korrekt. Der deutsche Flughafen an dem man als erstes ins Land kommt ist zuständig. Wenn der Transit im Ausland stattfindet, kommt es darauf an, ob die Maschine kontrolliert wird. Wie schon geschrieben, wurde unser Flug aus Zürich komplett geprüft, wer Transit in Zürich war und woher er ursprünglich kam.
Grüße Wolfgang